Pfandsatzung
Pfandsatzung (v. mhd satzunge = Vertrag, Übergabe eines Pfandes, das Pfand selbst; vgl. mhd. satzunger = einer, der auf Pfänder leiht; auch Pfandschaft). Vom HMA. an verpfändeten Könige und Fürsten bei Geldbedarf eigene Ländereien, Burgen, Dörfer und Städte bzw. nutzbare Rechte (Vogteien, Gerichte) an geistl. oder weltl. Fürsten bzw. an Angehörige des landsässigen Adels. Wurde die auf das Pfand entliehene Summe nicht zurückerstattet, kam die Pfandsache in den Besitz des Darlehensgebers.
Unter ma. Kaufleuten kam das Grundpfandrecht in Gebrauch, bei dem deren wertvolle städtische Hausgrundstücke als Sicherheit bei der Beschaffung von Betriebskapital eingesetzt wurden. Das verpfändete Grundstück wurde zur Sicherung der Gäubigerrechte in ein besonderes Buch (in Köln ®"Schreinsbuch" genannt) eingetragen.