Schreinsbuch
Schreinsbuch (zu mhd. schrin = Kasten, Archivschrank; also ein Buch, das in einem besonderen Behältnis sicher verwahrt wurde). Vom 12. Jh. an (Köln, 1135) sind in den Städten Aufzeichnungen über Grundstücks- und andere Rechtsgeschäfte belegt, die zunächst nur als Gedächtnisstütze dienten und außer dem Geschäft selbst die Bürger oder Amtleute verzeichneten, die im Streitfall als Zeugen dienen konnten. Diese Schriftstücke wurden nicht den Parteien ausgeliefert, sondern verblieben in der Obhut der betreffenden Gemeinde. Im 13. Jh. wurde derartigen Aufzeichnungen (Schreinskarten) bereits Beweiskraft zugemessen. Etwa zur gleichen Zeit ging man von den Schreinskarten zu Schreinsbüchern über. Wo eigene Schreinsbücher nicht geführt wurden, fanden sich entsprechende Vermerke in den allgemeinen ®Stadtbüchern. Die Schreinsbücher und die jüngeren Hausbücher (Hannover, 1428) gelten als Vorläufer der im 19. Jh. aufgekommenen Grundbücher.