Rüge
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Rüge (mhd. rüege = Behauptung einer Rechtsverletzung, Anklage, Tadel, Gerichtsbezirk). In der ma. Rechtsordnung bedurfte es eines Klägers (Rügers), um ein Gerichtsverfahren zu eröffnen ("ohne Kläger kein Richter"). Als Rüger konnten der Geschädigte auftreten, ebenso Angehörige seiner Sippe, Rügegeschworene oder Freischöffen (s. Femgericht). Das Rügeverfahren verlor erst im SMA. an Bedeutung, als die Gerichte begannen, Verbrechen von Amts wegen (ex officio) zu verfolgen.
(s. Akkusationsprozess)