Akkusationsprozess

Aus Mittelalter-Lexikon
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Akkusationsprozess (v. lat. accusativus = anklagend). Gemäß den deutschen Volksrechten, den Kapitularien der fränkischen Könige und den Rechtsbüchern des MA. war der Akkusationsprozess (Rüge- oder Anklageprozess) das allgemeingültige Strafprozessverfahren. Der Prozess wurde durch Klage (actio, querela) seitens eines Klägers (Rüger) in Gang gebracht und öffentlich ausgetragen. Die Klage mußte grundsätzlich schriftlich und in rechter Form (als "libellus") vorgebracht werden; klageberechtigt war nur der uneingeschränkt rechtsfähige Mann, Frauen, Kinder und Unfreie mussten einen rechtlichen Vertreter haben. Mönche und Regularkanoniker konnten nur mit Billigung ihres Vorgesetzten Klage erheben. Vom Klagerecht ausgeschlossen waren Heiden, Juden, Ketzer sowie Mittäter, Verwandte und Abhängige des Beklagten. Das Urteil wurde von Schöffen gesprochen, der Richter hatte lediglich darüber zu wachen, dass die rechtlichen Formalien eingehalten wurden. Als Hauptbeweismittel galten Zeugenaussage, ®Gottesurteil und der ®Eid des unbescholtenen Mannes. Dieses Beweisverfahren erhielt sich im dt. Anklageprozess bis zum Ende des 15. Jh. Für jede Klagesache gab es nur eine Instanz. Gegen ein als ungerecht empfundenes Urteil konnte ®"Urteilsschelte" vorgebracht werden, im SMA. entwickelte sich die Praxis der ®"Appellation" bei übergeordneten Gerichten. Vom 13. Jh. an kam die Praxis auf, den ®Inquisitionsprozess als subsidiäres Gerichtsverfahren anzusehen, wofern kein Ankläger vorhanden war. Die Gerichte schritten ex officio ein, das Geständnis des Angeklagtens – gleich, auf welche Weise gewonnen – wurde zum Hauptbeweismittel. Der Übergang zum Inquisitionsprozess war fließend. Auch ein mit einer Klage begonnenes Verfahren konnte in einen Inquisitionsprozess münden. Ende des 15. Jh. war die Ablösung des Akkusationsprozesses durch das Inquisitionsverfahren vollzogen.