Rechtlosigkeit
Rechtlosigkeit (mlat. exlex). Völlige Rechtlosigkeit betraf Sklaven (für sie als Sachen galt nur strafrechtlicher Schutz gegen Sachbeschädigung) und friedlos gelegte Missetäter. War jemand einer ®unehrlichen Strafsache schuldig befunden worden (v.a. Diebstahl, Raub, Mord, Brandstiftung, Treubruch), so verfiel er der Rechtlos-, Friedlos- und Ehrloserklärung, aus der er auch dann nicht kam, wenn er die verwirkte Leibes- oder Lebensstrafe durch Buße hatte abwenden können. Rechtlos (elos, rechtelos, exlex), friedlos (vritlos, proscriptus) und ehrlos (erenvri, infamis) waren zwar nicht völlig identisch, bezeichneten aber jeweils den Zustand, der sich aus dem Ausschluss von der allgemeinen Friedensgemeinschaft ergab. Während des 13. Jh. kam es aufgrund des Anwachsens der Kriminalität städtischen und landfahrenden Gesindels zu einer drastischen Ausweitung "unehrlichen" Delikte, die Rechtlosigkeitserklärung nach sich zogen; kaum eines der geläufigen Verbrechen blieb ausgenommen. Daraus wiederum resultierte eine Bedeutungsminderung: die Rechtloserklärung wurde zu einer polizeilichen Maßnahme, deren Hauptzweck es war, die Namen der Ehrlosen in öffentlichen Listen bekannt zu machen und dadurch – ebenso wie durch Brandmarkung – Wiederholungstäter der verschärften Bestrafung zuzuführen.
(s. Acht, Rechtsfähigkeit)