Richter

Aus Mittelalter-Lexikon
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Richter (mhd. rihter, ahd. rihtari). Die germanischen Gerichte waren Volksgerichte in dem Sinn, dass die Gesamtheit der beim Gerichtstermin anwesenden Freien, der "Umstand", Träger der Gerichtshoheit war. Der Richter war nicht Urteiler sondern unparteiischer Leiter des Rechtsgangs, der Umstand befand über Sieg oder Niederlage der Parteien im Wortgefecht oder beim ®gerichtlichen Zweikampf mit Waffen. Im Frankenreich wurde aus dem Volksrecht ein gottgegebens Königsrecht. Der König war oberster Richter, hielt gelegentlich selbst Gericht und delegierte im übrigen das Richteramt an seine Statthalter in den Gauen, die Grafen. Unter ihnen wurde die niedere Gerichtsbarkeit an Vögte, Dorfschulzen und Stadtschultheißen weitergegeben. Gemäß dem Schwabenspiegel durften Richter nicht jünger als 21 und nicht älter als 80 Jahre sein.
Im SMA. änderte sich der Richterstatus nach ital. Vorbild: der Richter beteiligte sich aktiv an der Urteilsfindung. Die seit dem 13. Jh. hauptsächlich an ital. Universitäten ausgebildeten Rechtsgelehrten urteilten zunächst zusammen mit den Schöffen, denen sie im weiteren Verlauf das Urteil ganz aus der Hand nahmen.
(s. Jurist)