Schelte

Aus Mittelalter-Lexikon
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Schelte (mhd. schelte = Scheltwort, Tadel). Im ma. Recht die Anfechtung eines Zeugen, eines Eides, eines Urteils oder einer Urkunde, die ursprünglich als Vorwurf bewusster Rechtsbeugung gedacht war und Zweikampf zur Folge haben konnte. Aus der Urteilsschelte entwickelte sich im Lauf des MA. die Berufung (Appellation, s. Akkusationsprozess).