Stadtbücher

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Stadtbücher (mhd. unsir stat buch, des rades bok; mlat. libri civitatis s. memorialis) sind bei städtischen Behörden geführte Amtsbücher, die sich bis ins 13. Jh. zurückverfolgen lassen (Lübeck seit 1227, Rostock seit 1258, Kiel seit 1264, Stralsund seit 1270). Als allgemeine (gemischte) oder als Sonderbücher geben sie Auskunft über das gesamte städtische Leben. In den allgemeinen Büchern finden sich wahllos vermischt Notizen über städt. Einnahmen, Stadtverweisungen, Verpfändungen, Waffenverbote, Ratsurteile, Rechtsbeschlüsse, Aufgebote verlorener Siegel, Urkundenabschriften u.a.m. Die Sonderbücher lassen sich in Statuten- und Privilegienbücher, Verwaltungsbücher (Markt-, Geleits-, Zoll-, Pfand-, Bau-, Rechnungs-, Schuld-, Steuerbücher, Bürgerlisten, Grundbücher) und Justizbücher (Urteilssammlungen, Gerichtsprotokolle, Verbots-, Fehde-, Acht-, Urfehde- und Verfestungsbücher) gliedern. Den Büchern einer städtischen Behörde (®Bürgerbuch, Erbebuch, Pfandbuch, ®Schuldbuch) kamen im Rechtsverkehr besondere Beweiskraft zu.
(s. Schreinsbuch, Stadtschreiber)