Spiritualien und Temporalien

Aus Mittelalter-Lexikon
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Spiritualien und Temporalien (mlat. res spirituales, res temporales = die geistlichen und zeitlichen Dinge). Reichsbischöfe wurden gemäß dem Wormser Konkordat von 1122 mit geistlichen Befugnissen (der Weihe, der Sakramentsspendung, der Seelsorge, der theologischen Lehre und der kirchl. Jurisdiktion) sowie mit weltl. Rechtsansprüchen betraut (Regaliennutzung, Verwaltung der Kirchengüter).
Der Regelung im Wormser Konkordat (s. Investitur) folgend, verzichtete der König auf die Investitur mit Ring und Stab, durfte jedoch der Wahl der Bischöfe beiwohnen. Die Bischöfe erhielten bei ihrer Einsetzung durch die Zeremonie der Zepterinvestitur vom König oder dessen Beauftragtem die Temporalien, und durch die Weihe vom Papst oder dem zuständigen Metropoliten die Spiritualien übertragen.