Investitur

Aus Mittelalter-Lexikon
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Investitur (mlat. investitura = Einsetzung in den Besitz einer Sache oder in ein Amt; v. lat. investire = bekleiden [mit einem an sich unsichtbaren Recht]). Dem ma. Empfinden entsprach der Brauch, abstrakte Vorgänge durch symbolische Akte augenscheinlich darzustellen. So wurde etwa beim Besitzwechsel eines Hauses dem Erwerber ein aus dem Türstock geschnittener Holzspan übergeben oder bei der Übergabe eines Ackers eine Erdscholle oder ein Getreidehalm überreicht, wodurch der Erwerber als in den Besitz (s. gewere) der Sache eingesetzt galt. Im ritterlichen Lehenswesen (s. Lehen) wurde der Lehensnehmer durch die symbolische Übergabe einer Fahnenlanze oder eines Handschuhs in den Besitz des Lehnsobjektes eingesetzt. Bei der Übergabe einer Pfarrkirche und der damit verbundenen Pfründe gemäß dem Eigenkirchenrecht fungierten ein Glockenseil oder ein Kirchenschlüssel als Übergabesymbol.
Die weltl. Einflussnahme auf die Besetzung kirchl. Ämter (bis hin zum Stuhl Petri) durch Laien (Laieninvestitur) forderte die Opposition der Kirche heraus und gipfelte im ®Investiturstreit. Im Wormser Konkordat von 1122 wurde die bischöfliche Amtsgewalt in zwei Bereiche aufgeteilt: in den der Spiritualien (Seelsorge, Lehre, Weihebefugnis, kirchl. Jurisdiktion) und den der Temporalien (Verwaltung des Kirchenguts, Wahrnehmung der übertragenen Regalien). Die Spiritualien übertrug der Papst oder ein von ihm beauftragter Metropolit mit der Übergabe der Insignien (Krummstab, Ring) und der Weihe, nachdem die Einsetzung in die weltl. Temporalien durch den König oder dessen Beauftragten mit der Zepterinvestitur vollzogen worden war. Die Zepterinvestitur wird auch Regalieninvestitur genannt, weil zu den Temporalien auch ertragreiche Königsrechte (Regalien) gehörten, etwa das Münz-, Zoll-, Markt- oder Straßenregal.