Urteilssammlungen

Aus Mittelalter-Lexikon
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Urteilssammlungen (urthel-buch, Frembte Urtell Buch; liber sententiarum, liber judiciorum). Im HMA. einsetzende Sammlung von Endurteilen einzelner Gerichte (z.B. Goslar, Halle, Ingelheim, Lübeck). Für das ®Reichshofgericht wurde auf dem Mainzer Hoftag (1235) durch Kaiser Friedrich II. die Institution des Hofgerichtsschreibers eingeführt. In der betreffenden Bestimmung des Mainzer Reichslandfriedens heißt es: „Idem scribet omnes sentencias in maioribus causis inventas maxime contradictorio iuditio optentas, que volgo dicuntur gesamint urteil, ut in posterum in casibus similibus ambiguitas rescindatur ...“ Auch für das dem Reichshofgericht nachfolgende ®Reichskammergericht wurde die Aufzeichnung aller Endurteile vorgeschrieben. Diese höchstinstanzlichen Urteilssammlungen waren ausschließlich für den gerichtsinternen Gebrauch bestimmt. Im SMA. kam auch bei Oberhöfen, Schöffenstühlen und sonstigen Gerichten die Führung eines Gerichtsbuches in Brauch, das den Schöffen oder Richtern als Gedächtnisstütze diente, aber auch den Parteien im Sinne einer Beweissicherung diente.
(s. Hallenser Schöffenbuch)