Vollbort

Aus Mittelalter-Lexikon
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Vollbort (mhd. und mndd. volbort, vulbort, volge = Zustimmung, Erlaubnis, Vollmach; lat.collaudatio). Begriff der ma. Rechtssprache mit der Bedeutung von „Billigung und Befolgung einer Rechtshandlung“. Der Gerichtsumstand, bestehend aus den Dingpflichtigen der Gerichtsgemeinde, gab dem von den Schöffen vorgeschlagenen Urteil durch Handzeichen oder Stilleschweigen seine Zustimmung (volbort) und setzte es dadurch in Kraft. (Im Gegensatz dazu wurde durch ®Urteilsschelte ein Urteil verworfen. Erfolgte die Schelte nach eingeholtem volbort, so hatte der Schelter im Falle seines Unterliegens an alle, die der Entscheidung zugestimmt hatten, Buße zu zahlen.)
Beim Krönungsritual galt der neue Herrscher erst dann als bestätigt, wenn ihm das Volk durch Heilruf den Vollbort erteilt hatte und ihm der kirchl. Segen erteilt worden war.