Urteilsschelte

Aus Mittelalter-Lexikon
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Urteilsschelte. Wofern sich eine im Prozess unterlegene Partei ungerecht behandelt fühlte, konnte sie die Urteilsfinder beklagen (schelten). Die Urteilsschelte musste nach dem Vorschlag des Urteils und vor dessen Inkrafttreten vorgebracht werden. Als Schelter konnte jeder Gerichtsfähige auftreten, auch wenn er selbst nicht Prozessbeteiligter war. Der Streit um die Richtigkeit eines Urteils wurde usprünglich vor dem Gericht ausgetragen, das den gescholtenen Urteilsspruch erbracht hatte. Später ging der Streit zwischen Schelter und Gescholtenen vor ein höheres Gericht, dessen Spruch von dem unteren Gericht anzunehmen war. In den Stadtrechten wandelte sich die Schelte zur Berufung bei einem höheren Gericht (s. Oberhof), das den Fall aufgrund des Berichtes des ersten Gerichts entschied. Im Sachsenspiegel und verwandten Rechtsquellen wird als Ausnahme von der Schelte das Angbot des Schelters zum gerichtlichen Zweikampf genannt.
(s. Akkusationsprozess, Apostelbrief, Appellation, Vollbort)