Vormund
Vormund (mhd. vormunt, vormunde; ahd. foramundo; latinis. foramundus; lat. tutor. Konkurrierende Bezeichnungen – in der Schweiz und in Schwaben „Pfleger“, in Hessen „Trauhalder“, „Vogt“ am Rhein, „Träger“ im dt. Südosten – wurden im Lauf der Zeit verdrängt). Die rechtlichen Bindungen des Sippenverbandes und der Blutsverwandtschaft hatten sich im SMA. – vor allem in den Städten – gelockert, auch was den Eintritt des nächsten Schwertmagens in die ®munt anlangt. So war in Stadtrechten seit dem 13. Jh. der Vater berechtigt, seinen Kindern testamentarisch anstelle der eigentlich vom Verwandtschaftsgrad her dazu bestimmten Person („geborener Vormund“) einen Vormund seiner Wahl zu bestellen („gekorener Vormund“). Auch die Mutter oder das Mündel selbst konnten den Vormund wählen. Dieser wurde von der städtischen Vormundschaftsbehörde auf seine Eignung hin geprüft und während seiner Amtsführung hinsichtlich der Wahrung der Interessen seines Mündels überwacht „Mündelgut soll weder wachsen noch schwinden“). Bei Pflichtverletzung wurde er als balmunt (ungetreuer Vormund) abgesetzt, „man sal ine balemünden“. Die Vormundschaft (vormundescaph) endete bei Knaben und Mädchen mit der ®Mündigkeit, bei Mädchen auch mit einer früheren Verheiratung. Soferne ein Mündel die Vormundschaft nicht freiwillig verlängerte, hatte ihm der Vormund zu diesem Zeitpunkt das Vermögen herauszugeben.
Neben der Vormundschaft für Minderjährige kannte das ma. Recht auch die Vormundschaft über Geisteskranke, Geistesschwache, Verschwender und körperlich Behinderte. Unterhalts-, Fürsorge- und Aufsichtspflicht lag bei den Verwandten. Diese mussten auch für Schäden aufkommen, die ein Geisteskranker oder –schwacher verursacht hatte.