Munt
munt (mhd., = Schutz, Bevormundung; latinisiert mundium; verwandt mit lat. manus = Hand). Ma. Rechtsbegriff. Am deutlichsten ausgeprägt im häuslichen Verband: Herrschaft, Gerichtsgewalt und Schutz des Hausherrn galten für Ehefrau, Kinder, Verschwägerte und häusliches Gesinde, sie waren seiner muntschaft unterworfen (s. Hausherrschaft). Die Gerichtsbarkeit des Hausherrn konnte bis zu Tötung, Verstoßung oder Veräußerung gehen. Töchter des Hausherrn kamen durch Verheiratung aus der väterlichen in die munt des Ehemannes. Söhne wurden durch Wehrhaftmachung oder Gründung eines eigenen Hausstandes selbstmündig. Das Mündigkeitsalter junger Männer wurde schon in den Rechtsbüchern des 13. Jh. mit 21 Jahren angegeben (s. Mündigkeit). Aus der sippenrechtlichen muntschaft ging im SMA. – zunächst in den Städten – das amtliche Vormundschaftswesen hervor (s. Vormund).
Eine besondere Form der munt war der Königsschutz, dem Kleriker, Witwen, Waisen, fahrende Kaufleute und Juden (letztere gegen Gebühr) unterstanden (s. Königsmunt). Im SMA. gelangte diese Schutzpflicht in die Zuständigkeit der Territorialherren.