Wittum

Aus Mittelalter-Lexikon
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Wittum (mhd. widem, wideme; ahd. widamo; auch muntschaz; lat. vidualitium, pretium nuptiale, pretium emptionis, donatio ante nuptias). Gabe des Bräutigams, die ursprünglich an den Brautvater als Kaufpreis für die Tochter, später an die Braut selbst gegeben wurde. Der im Wittum übertragene Vermögensanteil sollte der Frau im Falle des Todes ihres Ehemanns das Auskommen sichern. Der Mann konnte über diesen Vermögensteil nur bedingt verfügen, da der Frau durch die "Schlüsselgewalt" Mitspracherecht zukam. Starb die Frau vor ihrem Mann und waren keine erbberechtigten Kinder vorhanden, so kam das Wittum zusammen mit der Mitgift und der Morgengabe an die Familie des Mannes. Das Wittum stellte nach fma. Rechtsauffassung eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtsgültige Ehe dar. Es war nicht immer von der ®Morgengabe zu unterscheiden und verlor im 12. Jh. an Bedeutung.