Mark (Gemeine Mark, Allmende)
Mark (Gemeine Mark, Allmende). Ursprünglich bezeichnete der Begriff die unwirtliche, zumeist waldige Wildnis (terra inculta, eremus) außerhalb der Rodungsinseln. Dieses Ödland wurde, sofern es nicht eingeforstet war, von den anliegenden Landleuten (Markleute, Waldgenossen) gemeinsam genutzt (durch Holzentnahme, Waldweide, Beutnerei usf). Die Rechtsgewalt über die Mark lag beim Landesherrn als Oberstem Märker oder bei dessen Stellvertreter (Mark-, Wald-, Holzgraf, Markvogt, Waldbote). Nichtansässige (Ausmärker) konnten sich das Recht auf Marknutzung erwerben indem sie mit Billigung der „geguteten und gesessenen“ Mitmärker Grundbesitz („eigenen Rauch“) in der Markgemeinde erwarben. Das Jagd- und Fischereirecht in der Mark war dem Landesherren vorbehalten. Der Nachhaltigkeit der Marknutzung dienten Weistümer und Markordnungen, in denen Rechte und Pflichten der Markgenossen detailliert aufgelistet sind. Übertretungen (Markfrevel) wurden durch das Markgericht (s. Märkerding) geahndet.
(s. Allmende, Forst, Markgenossenschaft, Markwald, Waldschutzbestimmungen, Wildnis)