Wildbann

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Wildbann (mhd. wiltban = Jagdbezirk und ausschließliches Recht, darin zu jagen; lat. bannus noster bestiarum). Der König hatte aufgrund des Forstbanns (lat. ius forstense) in seinen ®Forsten das alleinige Jagdrecht, dessen Übertretung streng, im SMA. auch mit dem Tode, bestraft wurde. Im Laufe des 11. Jh. löste sich vom Forstbann der Wildbann, aus dem sich ein autonomes ®Jagdregal entwickelte. Dieses kam seit dem 12./13. Jh. durch königliche Verfügungen oder durch Usurpation unter die Hoheit der Landesherren, die nicht nur in eingeforsteten, sondern auch in Allmendewäldern das exklusive Recht zumindest der Hohen ®Jagd beanspruchten. Auch in Gebieten, wo dem Adel das Recht auf die Niedere Jagd zugestanden war, behielt der Landesherr meist das Recht der „Vorjagd“ bei, d.h. er beanspruchte das exklusive Jagdrecht während der festgesetzten Schonzeiten.
(s. Allmende, Bann, Forst, Schonzeit, Wilderei)