Allod

Aus Mittelalter-Lexikon
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Allod (mlat. allodium, von frk. alod aus al = ganz und od = Gut, also Ganzbesitz, Vollgut; mlat. alodus, allodium). Das Allod („Eigen“, „freies Eigen“, „Freigut“) war uneingeschränktes Eigentum an Land und Gut, das im Todesfall dem Familienerbe zufiel (im Gegensatz zur genossenschaftlich genutzten ®Allmende und zum ®Lehen [beneficium, feudum], das im Todesfall an den Lehnsherrn zurückkam). Allodbauern hatte es noch zur Karolingerzeit in größerer Zahl gegeben, sie kamen jedoch zunehmend in die Abhängigkeit der wachsenden geistlichen und weltlichen Grundherrschaften. Neue Allodien konnten durch Neulandgewinnung (Rodung) oder "Schenkung zu vollem Eigen" von Lehen (Allodifizierung, Allodifikation) begründet werden. Der adelige Allodialbesitz, der nicht der Königsgewalt unterstand, war von entscheidender Bedeutung für die dualistische Staatsverfassung in Deutschland, in der sich fürstliche Allodialherren und die Königsmacht gegenüberstanden. Feudales Allodialgut konnte als Lehen vergeben werden.