Lehen
Lehen (mhd. lehen, ahd. lehan; v. mhd. lihen, ahd. lihan = übriglassen, ausleihen; mlat. feudum, feodum; „feudum vasallatus, quod ein manlehen vulgariter dicitur“). Das Lehnswesen des MA. ging in spätfränkischer Zeit aus der Unterhaltspflicht eines Herren (dominus, senior) seinem Vasallen (homo, vasallus, vassus) gegenüber hervor. Diesem wurde Land samt den darauf sitzenden ®Grundholden zur unentgeltlichen Leihe (als beneficium, seit dem 11. Jh. auch feudum, feodum oder fevum = Lehen genannt) gegeben. Das Lehen festigte das gegenseitige Treueverhältnis und sicherte die wirtschaftliche Grundlage des Vasallen, der ja auch für die im Herrendienst entstehenden Kosten (z.B. für Waffen, Kriegsknechte und Rösser) aufkommen musste. Somit ist das Lehenswesen gekennzeichnet durch die Elemente Vasallität (s. Vasall) und ® Beneficium. Einen deutlichen Aufschwung erfuhr das Lehnswesen durch den Einbruch der Araber in Südfrankreich (im 8. Jh.; s. Karl Martell), als zur Ausstattung der Vasallen Kirchengut in großem Umfang eingezogen wurde.
Wurde ein Lehnsland (terra feodalis) ursprünglich zu befristeter Nutzung überlassen (s. Schupflehen), so entwickelte es sich doch bald – im dt. Reich vom 10. Jh. an – zum Erblehen, das an den Lehensgeber nur nach Erlöschen der Sippe des Belehnten oder nach begangener Meintat oder Treubruch (Felonie) zurückfiel (Fall-Lehen). Das Lehen ging jedoch nicht unmittelbar an den Erben über, wie dies bei Allodialgut der Fall gewesen wäre; der Erbe musste vielmehr fristgerecht um Zulassung zu Treueid, Mannschaft und Investitur nachsuchen und mancherorts für das Ergreifen der Lehnsgewere eine Geldzahlung (relevium, "Lehnware") leisten. Um bei Erblehen eine Aufsplitterung und damit eine Schwächung des Vassalentums zu vermeiden, wurde entweder nach dem Primogeniturrecht verfahren oder – bei Erben gleichen Anspruchs – eine Belehnung una manu ("Belehnung zu einer einzigen Hand") vorgenommen. Dabei mussten die Erben gemeinsam Treueid und Mannschaft leisten.
Geschlechtslehen wurden jeweils dem Geschlechtsältesten einer adligen Familie verliehen – vom Ende des 11. Jh. an mit dem Recht, diese an Untertanen als Afterlehen weiter zu verleihen. In Deutschland gab es – „ob imbecillitatem sexus“ (wegen der Schwäche ihres Geschlechts) – bis zum 12./13. Jh. keine Weiberlehen (Tochterlehen). Auch danach wurden solche stets als Ausnahme von der Regel betrachtet. Die Vasallenpflicht einer Lehnserbin leistete der Ehegatte oder ein vom Lehnsherrn anerkannter Vertreter. Mannlehen fielen beim Tod des Inhabers an den Lehnsherrn heim (s. Mannfall), erbliche Mannlehen gingen auf Ersuchen an die männlichen Nachkommen über. Beim Tod des Lehensgebers (Herrn- oder Hauptfall) musste bei dessen Nachfolger um Weiterbelehnung nachgesucht werden.
Lehnsobjekte waren meist Ländereien unterschiedlicher Größe, daneben auch Burgen, Klöster oder Herschaftsbefugnisse, Ämter (Burggrafen-, Vogt-, Meieramt), Rechte (Markt-, Fähr-, Zoll-, Münzrechte) und Rentenbezug (feodum de bursa, "Rentenlehen", "Kammerlehen").
Die Belehnung (Investitur) geschah durch einen rituellen Akt, bei welchem der Vasall den Lehnseid (fidelitas) leistete, der ihn zu ®Treue, ®Heerfahrt und ®Hoffahrt verpflichtete, und bei dem ihm vom Herren ein sinnbildlicher Gegenstand (Stab, Handschuh, Münzprägestempel) überreicht wurde. Dem Verzicht auf ein Lehen hatte die Treuaufsagung vorauszugehen; er wurde durch einen der Investitur ähnlichen Akt vollzogen. Vom 11. Jh an wurden Grafen und Herzöge durch symbolische Überreichung einer Fahnenlanze vom König in ihre Amtsfunktion eingeführt (Fahneninvestitur), vom 12. Jh. an wurden Bischöfe und Erzbischöfe durch Übergabe eines Zepters in ihre weltl. Herrschaftsrechte eingesetzt. (s. Investitur (Regalieninvestitur)
Sofern Grundbesitz oder nutzbares Recht von kirchlichen Inhabern weiterverliehen wurden, sprach man von ®Kirchenlehen (feudum ecclesiaticum).
Über lehnsrechtliche Streitigkeiten entschied vom 11. Jh. an ein aus Vasallen zusammengesetztes Lehnsgericht, das unter dem Vorsitz des Lehnsherrn tagte. Vom Ende des 13. Jh. an wurden "Lehnsbriefe" – Niederschriften von Lehnsverträgen – üblich, über die in der Kanzlei des Lehnsherrn ein Lehensregister angelegt wurde. Seit etwa der gleichen Zeit wurde der Waffendienst der Vasallen immer weniger gefordert, reduzierte sich die Bedeutung der feudo-vasallitischen Institutionen auf Rechtsakte um Lehensbesitz, konnten außer Adeligen auch Bürgerliche ein Lehen erwerben. (Erst zu Beginn des 20. Jh. sind die letzten Spuren des Lehnswesens verschwunden.)
Das Lehnswesen war ein Charakteristikum des waffenfähigen, ritterbürtigen Teils der ma. Gesellschaft (feudum militare; s. Rittergut). Daneben hat es jedoch schon im FMA. die grundherrschaftliche Landleihe an die bäuerliche Bevölkerung gegeben (s. precaria), die mit ®Abgaben und ®Frondiensten verbunden war (s. Grundherrschaft, Lehnsfähigkeit).