Bürge
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Bürge (mhd. bürge, borge; ahd. burgeo = jemand, der bei einem Verleihgeschäft für das Verliehene haftet, bürgt). Familien- und Gefolgschaftsangehörige waren einander wechselweise verpflichtet, einem Gläubiger gegenüber für Schulden aufzukommen, füreinander zu bürgen. Nach ma. Recht stand dem Gläubiger zu, sein Recht zunächst beim Bürgen einzuklagen; dieser konnte dann seinerseits beim Schuldner die Forderung eintreiben (etwa durch ®Pfandnahme). Zur Sicherung eines Anspruchs konnte der Schuldner oder ein ihm anverwandter oder gefolgschaftspflichtiger als ®Geisel genommen werden (Menschenpfand). Bei Erfüllung der Forderung kam die Geisel frei.