Coniuratio
coniuratio (lat., = Schwurgemeinschaft). Das ma. Rechtswort stand für gemeinsames Schwören wie es z.B. von ®Eideshelfern oder von Gilde- bzw. Zunftgenossen geübt wurde (s. Einung, Gilde, Zunft). Da die Schwurgenossenschaften ohne herrschaftliche Privilegierung entstanden, konnten sie von der betroffenen Obrigkeit als Bedrohung empfunden und als conspiratio verfolgt werden (so aufgrund karolingischer Kapitulare und staufischer Reichsgesetze).
In den frühen Städten des MA. hatten die patrizischen Familien Schwurgenossenschaften zur Stärkung der städt. Autonomie gebildet. Auf diese Einrichtung ging der städt. ®Bürgereid zurück. Dieser wurde meist jährlich wiederholt (coniuratio reiterata) und stellte jeweils eine erneute Ermächtigung des Rats dar, Satzungen aufzustellen, denen sich die Bürgerschaft von vorneherein unterwarf. Neubürger hatten den Beitrittseid zur städt. Schwurgemeinschaft zu leisten, womit sie das geltende Stadtrecht anerkannten.
Kaufleute, vor allem Fernhändler, schlossen sich zu berufsständischen Vereinugungen (coniurationes mercatorum) zusammen, um erfolgreicher um gemeinsam besser um Handelsprivilegien ringen und Gefahrenabwehr betreiben zu können.
Von staatsbildender Kraft war der Abwehrbund der schweizerischen Eidgenossen gegen Habsburg, der letztlich (1499) zur Loslösung vom Reich führte (s. Schweiz).
(s. Bodmerei, Geleit(srecht), Handelsgesellschaften, Haverei, Kaufmannsrecht, Piraten)