Bußbuch

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bußbuch (Bußordnung, -spiegel, Beichtbuch; lat.: liber poenitentialis, poenitentialium). Entsprechend der Vielzahl von Vergehen gegen religiöse und kirchliche Vorschriften bestand eine Vielzahl von Bußwerken, die – in formaler Anlehnung an die Strafkataloge der german. Volksrechte – in Bußbüchern katalogisiert wurden. Sie hatten ihren Ursprung in irischen, angelsächsischen und schottischen Klöstern und wurden zusammen mit der Ohrenbeichte von missionierenden Mönchen aufs Festland gebracht. Cyrille Vogel und A.J. Frantzen haben die folgende Genealogie der Bußbücher entwickelt (nach H. Lutterbach):
1. Generation: 5. bis Mitte 6. Jh. (bretonisch-gallische und irische „Familien“, auf Synodalbeschlüssen der Zeit beruhend)
2. Generation: 2. Hälfte 6. Jh. bis 813/850 (Bußbücher irischer, angelsächsischer und fränkischer Herkunft sowie die sog. „dreiteiligen Bußbücher“. Zur ersten Familie zählen das dem Iren Finnian von Clonard zugeschriebene P., das Poenitentiale Ambrosianum und das darauf zurückgehende P. Cummeani. Zur zweiten Familie gehören das P. des Theodor von Canterbury und das P. Pseudo Egberti. Anonyme fränk. P. waren u.a. das P. Burgundense, das P. Bobbiense, das P. Oxoniense und das P. Sangallense simplex. Die sog. dreiteiligen P. sind aus anderen, älteren P. zusammengestellt; hierher gehören u.a. der Excarpsus Cummeani, das P. Remense, das P. Sangallense tripartitum und das P. Merseburgense)
3. Generation: 813 bis 900 (hervorgegangen aus der karolingischen Reform. P. Pseudo-Romanum, die Bußbücher des Hrabanus Maurus, das P. Pseudo-Theodori)
4. Generation: zwischen 900 und 1100 (nachkarolingische P., darunter P. Pseudo-Gregorii, P. Vallicellianum, das Buch XIX des sog. „Decretum collectarium“ des Burchard von Worms).
5. Generation: 12. – 15. Jh. (darunter das P. Laurentianum und das P. Civitatense).
Die auf einem Konzil zu Paris (829) verfügte Verbrennung sämtlicher Bußbücher war ohne Wirkung geblieben. Bußbücher gehörten weiterhin zu den wichtigsten Leitfaden zumindest der Landpfarrer. Am Ende des 9. Jh. existierten derart viele unterschiedliche Bußbücher, dass eine einheitliche Bußpraxis unmöglich war. Erst das um 1140 erschienene ®"Decretum Gratiani" stellte einen allgemeinverbindlichen Standard auf. Im 13. Jh. wurden die Bußbücher von Beichtsummen abgelöst, alpahabetisch geordneten Sündenregistern, angelehnt an Entscheidungen des ®kanonischen und ®Römischen Rechts. Die je nach Schwere der Sünde verordneten Strafen umfassten verordnete Gebete, Fasten, Geldabgaben, Arbeitsleistungen, Ausschluss von der Teilnahme am Gottesdienst im Kirchenraum sowie körperliche Züchtigung. Bei der Bußzumessung war deren Angemessenheit zu berücksichtigen; Kriterien hierfür waren Stand, Geschlecht, Alter, Gesundheit, seelische Verfassung, Bildungsgrad, Anfälligkeit gegenüber Versuchungen u.a.m.
Bußbücher geben aufschlussreiche Hinweise auf das Verhalten der ma. Gesellschaft und das Rechtsempfinden der ma. Kirche – nicht zuletzt in Bezug auf die Sexualität. Ein Strafkatalog von Papst Gregor I. (590-604) verhängt für unwillkürlichen Samenerguss (Pollutio nocturna) eine Buße von siebentägigem strengen Fasten. In einem Pönitentiale des ausgehenden 8. Jh. ist für Mord, Abtreibung und Oralverkehr siebenjähriges Fasten bei Wasser und Brot vorgesehen, für Analverkehr sogar zehnjähriges Fasten. In der Merseburger Bußordnung (ca. 680-780) heißt es unter §3: "Wenn irgendeine Frau ... ihren weiblichen Körper derartig verändert, dass sie keine Kinder mehr haben kann, büße sie 7 Jahre, 5 davon bei Wasser und Brot. ..." In der Bußordnung Valicellanum (8. Jh.) steht unter §57: "Wenn eine Frau Kräutertränke getrunken hat, um nicht zu empfangen, wird sie so vieler Totschläge angeklagt werden, wie sie hätte empfangen oder gebären müssen, und soll entsprechend bestraft werden." Die Bußordnung Pseudo-Theodori (9. Jh.) bestraft Abtreibung vor dem 40. Schwangerschaftstag mit einem Jahr, nach dem 40. mit drei Jahren Fasten; Abtreibung nach der "Beseelung" (die spätestens am 80.Tag erfolgte) sollte wie Mord mit 10-jähriger Buße bestraft werden. Nach einem Handbuch des ®Regino von Prüm (gest. 915) mussten Paare, die am Sonntag Geschlechtsverkehr gehabt hatten, drei Tage bei Wasser und Brot büßen, und Frauen, die mit sich oder einer anderen Unzucht trieben, drei Jahre lang Buße tun, Nonnen sogar sieben Jahre. Sieben Jahre stand auch auf homoerotischen Verkehr der Männer in tergo (im Rücken), ein Jahr auf Unzucht "zwischen den Schenkeln" (inter femora fornicantes). Menstruierende Frauen galten als unrein (mense pati fluxum sanguinis, immunda), weshalb ihnen der Kirchenzutritt verwehrt war (Mulieres menstruo tempore non intrent in ecclesiam nec communicent). Zuwiderhandlung war mit dreiwöchiger Bußzeit zu ahnden. ®Burchard von Worms belegt in seinem "Decretum" u.a. einen, der sich beschmutzt, indem er sich mit seiner Gattin zur Zeit ihrer Menstruation vereinigt, mit 10 Tagen Buße bei Brot und Wasser.
Die Verwendung von Bußbüchern wurde unter der Erkenntnis eingeschränkt, dass den Beichtwilligen durch gezieltes Aushorchen seitens der Beichtiger manche sexuelle Praktiken erst bekannt gemacht wurden.
(s. Sexualität)