Kanonisches Recht
kanonisches Recht (Kirchenrecht). Kleriker waren durch das privilegium fori von der weltl. Gerichtsbarkeit befreit und unterstanden dem Kirchenrecht; desgleichen Lehrer und Studenten an Universitäten sowie die Gesamtheit der Gläubigen in bestimmten Fragen (Eherecht, Zinsverbot, Eidesleistung, Vormundschafts- und Erbsachen, Meineid, Wucher, Glaubenstreue u.a.).
Das röm. Kirchenrecht (ius ecclesiasticum) wurde als Mittel zum Vollzug göttlichen Willens verstanden, wie er sich in der Heiligen Schrift offenbarte. Es entstand aus Dekretalen (Rechtssprüchen) und Beschlüssen von Päpsten, anderen Kirchenoberen, Konzilien und Synoden. Unter den frühen Rechtssammlungen ragten heraus diejenigen des ®Regino von Prüm, des ®Burchard von Worms und des Ivo von Chartres. Im 12. Jh. stellte der italienische Mönch Gratian diese Erlasse in einer Sammlung (s. Decretum Gratiani) zusammen, wobei es ihm weniger auf Texttreue als auf die Unterdrückung von Widersprüchen ankam, wie der Titel "Concordantia discordantium canonum" belegt. Für den Unterrichtsgebrauch entstanden Sammlungen von Dekretalen, deren eine, die Compilatio Tertia, 1209 von Papst Innozenz III. autorisiert wurde. Die förmliche Kodifizierung des von den Päpsten aufgrund ihrer Universalgewalt (plenitudo potestatis) gesetzten Rechts wurde durch Papst Gregor IX. vollzogen; in seiner Bulle "Rex Pacificus" veröffentlichte er 1234 die in seinem Auftrag erstellte Rechtssammlung "Liber dectretalium extra Decretum vagantium" (kurz "Liber extra"), die in fünf Teile – nach einem ma. Merkvers: Judex, judicium, clerus, sponsalia, crimen – gegliedert war. Dieses Kodifikationswerk wurde 1298 durch Papst Bonifaz VIII. um die seit 1234 ergangenen Dekretalen in einem sechsten Band ("Liber sextus") erweitert. Papst Clemens V. fügte 1317 noch eine Dekretalensammlung (die sog. Clementinen) hinzu. (Unter Papst Gregor XIII. wurde das Kirchenrecht 1580 in Anlehnung an den antiken Corpus Iuris Civilis unter dem Titel Corpus Iuris Canonici zusammengefasst.)
Deutsche Kanonisten waren bis ins 13. Jh. an ital. oder frz. Rechtsschulen ausgebildet worden. Danach standen ihnen in den ®Ordensschulen der Dominikaner und Franziskaner hervorragende Studienmöglichkeiten offen. Im 15. Jh. wurden die Ordensschulen von den Universitäten – allen voran Köln, Erfurt und Leipzig – übertroffen.
(s. Dekretale, Inquisitionsprozess (kirchl.), Kanon, Kanonistik, Sendgericht)