Burghut
Burghut. Hochadlige Burgen, die dem Burgherren nicht als dauernder Wohnsitz dienten, wurden von ritterbürtigen Ministerialen verwaltet und militärisch geleitet. Dieser Burghutdienst war seit dem 12. Jh. rechtlich genau geregelt; er war i.a. erblich, entband den damit Belehnten – gegen die Verpflichtung zu permanenter Anwesenheit – von Heer- und Hoffahrt und erlaubte ihm, den Namen der Burg als Familiennamen zu führen. Zudem erhielt der burcman Lehnsgut außerhalb der Burg (castellanum beneficium, foedum castrense), später auch festen Sold. Als gegen Ende des MA. die Wohnpflicht sich lockerte und der castellanus nur noch bei drohender Gefahr zum Dienst antrat, versuchte die Burgherrschaft sie dadurch wenigstens in der Nähe zu halten, dass sie sie statt durch Geldrente durch feste Behausung in der nächstgelegenen Stadt (Burggut, Freihaus) entlohnte.
(s. Burggraf, Burgvogt, Kastellane)