Freibauern

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Freibauern. Im FMA. gab es im deutschsprachigen Raum sowohl an der Nordsee (in Friesland und Holstein) als auch in den Alpen gemeinfreie Bauern auf erbeigenem Land, die sich zu gegenseitigem Schutz und zu gemeinsamer Wahrung ökonomischer und rechtlicher Interessen in ®Markgenossenschaften zusammenschlossen. Sie unterstanden als Wehrbauern direkt dem König und waren diesem zu bestimmten Leistungen bei der ®Heerfahrt verpflichtet. Während der Feudalisierung im 8. - 11. Jh. kamen sie zumeist in grundherrschaftliche Abhängigkeit. Im HMA. entstand besonders in den Gebieten der ®Ostkolonisation eine neue Schicht von Rodungsbauern, denen weitgehende Selbstverwaltung, gute Besitzrechte und nur mäßige Grundabgaben als Ausgleich für die Strapazen der Rodungsarbeit garantiert wurden. Sie hatten das Recht der unbeschränkten Vererblichkeit von Hof und Land, kannten nur noch sachbezogene statt der herkömmlichen personenbezogenen Abhängigkeit. Östlich der Elbe nannte man die Summe der vom Herrn den Rodungsbauern zugesicherten Rechte „deutsches Recht“ (Ius theutonicum), im Gegensatz zu den Rechten der alteingesessenen Landesbewohner. Das „deutsche Recht“ wurde bald auch auf diese übertragen, um sie zu größeren Leistungen anzuspornen.
(s. Stedinger Bauernschaft)