Ganerbschaft
Ganerbschaft. Gemeinbesitz mehrerer ritterschaftlicher Erben, die in Familiengemeinschaft bei getrennter Nutzung (Mutschierung, Örterung) der Burganlage in getrennten Haushalten lebten. (Das Wort Ganerbe ist aus ahd. ge-an-erbo [= Miterbe] gebildet, wobei das „ge“ dem lateinischen „con“ entsprechen dürfte, etwa in confratres = Gebrüder.) Ein Burgfriedensbrief (pactus ganerbinatus, pactum ganerbicum) sollte das friedliche Zusammenleben der Ganerben (ganerven, mlat. coheredes, heredes accelerantes) regeln (s. Burgfrieden). Feindliche Brüder unter Ganerben waren indes nicht selten. – Ausser durch Erbschaft („Erbschaft zur gesamten Hand“) konnten Burgen auch durch Kauf, Verpfändung, Heirat oder Eroberung in gemeinschaftlichen Besitz gelangen.
Ein schönes und bestens erhaltenes Beispiel einer ®Ganerbenburg ist die Burg Eltz an der unteren Elz (auch Eltz), einem linken Zufluss der Mosel. (Zu Beginn der Neuzeit entwickelte sich aus den Ganerbschaften das adelige Fideikommiss.) Neben der ritterlichen Ganerbschaft bestanden bäuerliche, vom 14. Jh. an auch städtische Erbengemeinschaften. Bei bäuerlichen Ganerbschaften war eine gemeinsame Haushaltsführung üblich, wogegen in adligen Kreisen getrennte Haushalte geführt wurden.