Geldstrafe

Aus Mittelalter-Lexikon
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Geldstrafe (mhd. brüche, wette, gewette; mlat. vadium). Ursprünglich eine vom Täter an den Geschädigten oder dessen Sippe in Geld oder Naturalien zu zahlende Buße. Um den Strafcharakter der Buße zu verschärfen, war die Buße meist wesentlich höher angesetzt als der zu büßende Schaden. Nach einer Rechtssetzung Karls d. Gr. stand auf Tötungsdelikte ein Blutgeld (wergelt); es betrug bei Tötung eines Unfreien 36 Schilling (solidi), bei der eines Halbfreien 120 Schilling und bei der eines Adligen 1460 Schilling. Nach damaligem Geldwert entsprach ein Schilling dem Preis eines Pferdes oder einer Kuh. - Nachdem durch soziale Veränderungen im MA. die unteren Volksschichten verarmt, und somit zu angemessener Bußzahlung unfähig waren, versuchte man der wachsenden Kriminalität durch Verstümmelungs- und Züchtigungsstrafen zu steuern. Hierbei blieb theoretisch die Möglichkeit erhalten, die peinliche Strafe durch Bußzahlung abzuwenden. Die anstelle peinlicher Strafe erlegte Bußgebühr (Friedensgeld, Wandel, Brüche, Gewette) ging in der weiteren Praxis größtenteils an die Gerichtskasse. Von da an kann von einer Fiskalisierung des Strafrechts gesprochen werden. Die Gerichtsbarkeit wurde aufgrund der hohen Geldstrafen zu einem einbringsamen Hoheitsrecht. Peinliche Strafen wurden fast nur noch an zahlungsunfähigen Leuten vollstreckt. Die Obrigkeiten versuchten ihre Einnahmen aufzubessern, indem sie bei Delikten, die nur auf Anzeige hin verfolgt werden konnten, dem Anzeiger einen Teil der Geldbuße zusicherten. Vergehen gegen königlichen oder sonstwie hoheitlichen Bannbefehl musste mit Bannbuße gesühnt werden. Die Königsbannbuße betrug mindestens 60 Schillinge.
(s. Sühne, Wergeld)