Sühne

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Sühne (mhd süene, suone, ahd. suona = Versöhnung, Schlichtung, Friede, Buße, Strafe; mlat. compositio; pax, que sone dicitur). In der fma. Rechtspraxis wurde ein Vergehen seitens der geschädigten Person oder Partei durch ®Rache oder ®Fehde vergolten. Daneben bestand die Möglichkeit, das Vergehen – sofern es nicht "ehrlos" war wie Meuchelmord, Vergewaltigung oder nächtliche Brandlegung – durch obrigkeitlich festgesetzte Geldzahlung zu sühnen (s. Geldstrafe, Wergeld). Heimliche Sühne (mhd. halsuone, mlat. compositio occulta), also Sühnezahlung ohne Mitwirkung der Obrigkeit, war mancherorts verboten („Sühnezwang“); wohl, um dem Gericht das ihm zustehende Strafgeld zu sichern. Der Sachsenspiegel anerkannte jedoch den privaten, außergerichtlichen Sühnevertrag: „Sune ... vor gerihte und ane gerihte“. Über den Vergleich wurde von einem Schiedsmann (suon-man) eine Urkunde (suone-brif) ausgestellt. Diese Form der rechtsförmlichen Straferlegung wurde als Gegengewicht gegen das ausufernde Fehdewesen gefördert, führte jedoch zur Fiskalisierung des Rechtswesens und zu wachsender Rechtsunsicherheit, weswegen in den Landfrieden zugunsten von Leibes- und Lebensstrafen davon abgegangen wurde. Nur mehr Bagatellvergehen wie Beleidugung oder geringgradige Körperverletzung wurden mit Geldbußen geahndet. Auf kirchliche Initiative gingen Abbitte und Sühneeid zurück, symbolische Handlungen (suonzeichen) in der Kirche, am Tatort oder am Grab des Opfers, durch welche Feindschaften erledigt werden sollten. Als Sühnezeichen stifteten der Täter und seine Sippe für das Seelenheil eines Erschlagenen Seelenmessen, Lichter, Altäre, Sühnekreuze und Ähnliches.