Wergeld
Wergeld (mhd. wergelt, ahd. weragelt; aus ahd. wer = Mann, Mensch und gelt = Zahlung; auch weregeldum, werunge, mangelt, blotgelt.) Nach german. Gewohnheitsrecht vom FMA. bis ins HMA. gebräuchliche Ablösung der Blutrache durch Sühnezahlung (Sach- oder Geldleistung), wobei eher der Schadensausgleich als die Strafe bezweckt war. Hochgestellte Familien sahen es jedoch in den meisten Fällen als ihr Recht an, gegen den Mörder eines Familienmitglieds Blutrache zu üben und so ihre Ehre wiederherzustellen.
Das Wergeld wurde vom Täter oder seiner Sippe für die Tötung eines Menschen erlegt, die Höhe bemaß sich nach Geschlecht, Status und Alter des Opfers. Ursprünglicher Adressat des Wergelds war bei Tötung eines Freien dessen Sippe, bei der eines Unfreien dessen Herr. Tötete ein vierbeiniges Haustier einen Menschen, so musste der Tierbesitzer die Hälfte des Wergeldes erlegen und das schuldige Tier dem Kläger übereignen (Lex Salica, Art. 36). Das Wergeld wurde zwar in Geld bemessen, meist jedoch in Vieh, Getreide, Tuch usf. erlegt. In spätkarolingischer Zeit fiel das Wergeld an die Gerichtskasse. Die im HMA. aufkommenden Leibesstrafen verdrängten die Sühnezahlung zunehmend.
Einige Beispiele aus dem salischen Volksrecht (763/65):
§30,3. Wer eine Frau verleumderisch als Hure bezeichnet, büße mit 45 Schillingen (540 Pfennigen).
§31,2. Wenn einer eine schwangere Frau schlägt und diese davon stirbt, werde er 12.000 Pfennige zu schulden verurteilt.
§32. Wenn einer eine freie Frau, nachdem sie Kinder zu haben begonnen hat, tötet, werde er 24.000 Pfennige zu schulden verurteilt.
§33,1. Wenn einer eine Frau nach mittlerem Alter, d.h. wenn sie keine Kinder mehr haben kann, tötet, werde er 8.000 Pfennige zu schulden verurteilt.
§69,1. Wenn ein Freier einen Franken oder (sonstigen) Germanen, der nach salfränkischem Gesetz lebt, tötet, werde er 8.000 Pfennige zu schulden verurteilt.
Bei den Franken stand auf die Tötung einer freigeborenen Frau im gebärfähigen Alter ein Wergeld von 600 Solidi (7.200 Pf.). Die Strafe für eine nach Eintritt der Menopause getötete Frau betrug dagegen nur 200 Solidi (2.400 Pf.). Auf die Tötung einer schwangeren Frau stand eine Zahlung von 700 Solidi; die Strafe ermäßigte sich auf 100, wenn die Frau am Leben blieb, jedoch das Kind verlor. Nach einem jüngeren Gesetz stand auf die Tötung einer Schwangeren ein Sühnegeld von 600 Solidi, das sich um weitere 600 Solidi erhöhte, wenn des tote Ungeborene männlichen Geschlechts war.
Im Sachsenspiegel (Landrecht 3, LI „Von vogele unde tiere wergelde“) sind Bußen für Geflügel und vierbeinige Haustiere aufgelistet; sie reichen von einem halben Pfennig für ein Huhn bis zu einem Pfund für ein Reitpferd. Für ritterpherde, rosse, zeldere unde runzeten (Klepper, Mähre) ist kein Wergeld gesetzt, sie sind nach Forderung des Besitzers zu entgelten. An anderer Stelle (Landrecht 3, XLVIII) handelt der Sachsenspiegel von Wergeld für Tötung oder Verletzung aus Mutwillen oder in Notwehr. Unter Landrecht 3, VL steht, dass eine Frau nur halb so viel wert ist wie ein Mann, dass ihre Tötung oder Verletzung nur mit dem halben Wergld zu belegen ist.
Bis zum SMA. verloren Wergelder und Bußen an Bedeutung, im 13. Jh. waren sie in manchen Gegenden bereits ganz verschwunden. An ihre Stelle traten ®Strafen an Leib und Leben, ®Geldstrafe oder – bei fried- und rechtlosen Leuten – ®Scheinbuße.
(s. Kompositionensystem, Sühne, Sühnegericht, Sühnekreuz)