Heerschild

Aus Mittelalter-Lexikon
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Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung
der mittelalterlichen Gesellschaft. Universitätsbibliothek Heidelberg,
Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r

Heerschild (lat. clipeus militaris) bzw. Heerschildordnung bezeichnete die lehensrechtliche Rangordnung der Adelsgesellschaft, die im Sachsen- und Schwabenspiegel in sieben Stufen gegliedert war, wobei Lehen nur von Höherrangigen an Niederrangige verliehen werden konnten. Angehörige der untersten Stufe ("Einschildige") waren nur noch passiv lehnsfähig, d.h. sie konnten nur noch Lehen nehmen, keines mehr vergeben.
Die Rangfolge der Heerschilde war:
1) Der König (er durfte keine vasallitische Bindung eingehen. Heimgefallene königliche Lehen mussten wieder ausgegeben werden [s. Leihezwang])
2) geistliche Fürsten (Reichsbischöfe und -äbte. Durften nur Vasallen des Königs sein. Waren dem König durch Belehnung mit ihrer Herrschergewalt verbunden, nicht wie die weltl. Fürsten durch Belehnung mit Reichslehngut. Ihre Zahlenmäßige Überlegeneheit gegenüber den weltl. Fürsten belegt das Bestreben der Könige, die landesherrlichen Tendenzen der weltl. Fürsten einzudämmen.)
3) weltliche Fürsten (durften nur Vasallen des Königs sein). Aus dem geistl und weltl. Reichsfürstenstand entwickelte sich im 13./14. Jh. das Kollegium der ®Kurfürsten.
4) Grafen und freie Herren (meist Vasallen der Fürsten; nur ausnahmsweise reichsunmittelbar, d.h. Vasallen des Königs. Ein Aufstieg aus dem Stand der Grafen und Freiherren in den Fürstenstand war nicht möglich)
5) schöffenbar Freie und Ministerialen
6) der letzteren Mannen
7) Ritterbürtige ("Einschildige"; sie durften Lehen nur annehmen, keine ausgeben.)