Kurfürsten

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kurfürsten (mhd. kurherre; v. mhd. kur, kure = Prüfung, Wahl; lat. principes electores imperii). Bis zum Jahr 1198 (Doppelwahl Philipps v. Schwaben und Ottos v. Braunschweig) waren alle Reichsfürsten bei der ®Königswahl stimmberechtigt. Von da an galten die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der ®Pfalzgraf bei Rhein als obligatorische Königswähler. Seit der Wahl von 1257 (Doppelwahl Richards v. Cornwall und Alfons' v. Kastilien) bestand das Kollegium der Kurfürsten aus sieben alleinberechtigten Fürsten (drei geistl. und vier weltl.), nämlich den vier oben genannten sowie dem Herzog von Sachsen, dem Markgrafen von Brandenburg und dem König von Böhmen. Die Auswahl gerade dieser Fürsten dürfte mit der Vergabe der ®Hofämter in Zusammenhang gestanden haben. Die Zusammensetzung des Kurfürstengremiums wurde 1356 in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. als Reichsrecht bestätigt. Außerdem werden Kurfürstentümer als unteilbar und in männlicher Erbfolge auf den ältesten Nachkommen übertragbar definiert. Mit der Kurfürstenwürde sind Regalien (Burg-, Münz-, Zoll-, Berg-, Salz und Judenregal) und Rechtsprivilegien verbunden. Zu letzteren zählen das Privilegium de non evocando und das Privilegium den non appelando, denen zufolge Untertanen der Kurfürsten vor kein fremdes Gericht zitiert werden konnten, noch dieses anrufen durften. Zur Königswahl genügte statt der Einstimmigkeit die Mehrheit (also vierer von sieben Stimmen). Die Erststimme erhielt der Erzbischof von Trier, die möglicherweise ausschlaggebende Letztstimme der Erzbischof von Mainz. Als Anrede für Kurfürsten war seit dem 14. Jh. „Serenissimus“ gebräuchlich (v. lat. serenus = heiter; Beiname des röm. Gottes Jupiter, später auf röm. Herrscher bezogen; mhd. durchliuht, durchliuhtec = erhaben, berühmt).