Kanonisationsprozess

Aus Mittelalter-Lexikon
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Kanonisationsprozess (Heiligsprechungsprozess). Einem Gerichtshof unter der Leitung eines Bischofs, seit dem Ende des 12. Jh. ausschließlich einem päpstlichen Heiligsprechunhsgericht war das Recht vorbehalten, ein kirchliches Verfahren einzuleiten, durch welches die Heiligkeit eines im Volk verehrten Gläubigen überprüft und gegebenenfalls bestätigt wurde. Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens war, dass seit dem Tod des Kandidaten mindestens fünf Jahre verflossen waren und dass er als „Diener Gottes“ bereits selig gesprochen worden war. Im Verlaufe des Verfahrens wurde die Biographie des Kandidaten von einem Anwalt Gottes (postulator, volkstümlich „advocatus dei“) und einem konträr argumentierenden Anwalt (promotor fidei, pr. justitiae, volkstümlich-scherzhaft „advocatus diaboli“), beide kirchenrechtlich beschlagene Theologen, kritisch nach pro und kontra, nach Verfehlungen und Tugenden gewürdigt. Dazu wurden alle erreichbaren Zeugen aus dem Familien- und Bekanntenkreis verhört und nach dem alten Raster quis, quid, ubi, quibus auxiliis, cur, quomodo, quando befragt. Durch Zeugen zu beweisen waren auch zwei oder drei ® Wunder, die der zu Überprüfende zu Lebenszeiten oder post mortem bewirkt hatte ("miracula in vita", "miracula post mortem"). Als Wunder wurde neben den übernatürlichen Zeichen ("miracula corporalia") auch ein vorbildlicher, gottgefälliger Lebenswandel angesehen ("miraculum spiritualium").
Bei positiver Entscheidung des Gerichtshofes verkündete der Papst öffentlich die Heiligsprechung, durfte die heiliggesprochene Person uneingeschränkt öffentlich verehrt werden (in Messe, Brevier, Reliquien, Weihe von Kirchen und Altären), wurde sie dadurch ausgezeichnet, dass sie mit einem flächigen Heiligenschein (Nimbus) dargestellt werden durfte.
(s. Kanonisationsakten)