Reichslandfrieden
Reichslandfrieden. Vom dt. König oder Kaiser zur allgemeinen Friedenssicherung, besonders zur Unterdrückung des Fehdeunwesens erlassener befristeter ®Landfrieden (pax generalis). Der älteste R. ist der von Heinrich IV. 1103 in Mainz erlassene. Er kostete den Kaiser die Gefolgschaft der von Fehde- und Kriegsgewinn lebenden Adligen. Friedrich I. erließ R. in den Jahren 1152, 1158, 1179 und 1186. Einer der wirksamsten R. war der von Friedrich II. 1235 in Mainz verkündete, der 1281 von Rudolf I. von Habsburg bestätigt wurde. Der von König Wenzel d. Faulen 1383 in Nürnberg ausgerufene R. wurde von den dt. Städten abgelehnt. Daraufhin suchte Wenzel die dt. Städte im Landfrieden von Eger (1389) durch die Auflösung ihrer Bünde (Schwäbischer, Rheinischer Städtebund) zu schwächen. Unter dem Vorsitz eines königlichen Landfriedenshauptmanns sollten Landfriedensgerichte, denen Fürsten und Städte gleichberechtigt angehörten, den Landfrieden sichern. Der ®"Ewige Landfrieden" Maximilians I. (1495) ist bereits der Neueren Geschichte zuzuordnen.