Rechtsliteratur

Aus Mittelalter-Lexikon
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Rechtsliteratur. Im FMA. lag das Recht in lateinischer Sprache schriftlich fixiert vor. Es gab die auf Veranlassung Karls d. Gr. aufgezeichneten Gesetzessammlungen der einzelnen Stämme (leges barbarorum, Volksrechte der Friesen, Sachsen und Thüringer) und die Capitularia aus der karolingischen Königs- und Kaiserzeit. Kapitularien gab es für den weltlichen, den kirchlichen und einen gemischten Bereich (capitularia mundana, ecclesiastica, mixta). Sie wurden von kaiserlichen Sendboten (®missi dominici) im Reich bzw. in einer betroffenen Provinz verbreitet und blieben in ihrer Wirkung auf den jeweiligen konkreten Anlass beschränkt. Um 830 wurden die Kapitularien in einigen Klöstern abgeschrieben und sind so erhalten geblieben.
Die Folgezeit (10. und 11. Jh.) blieb arm an Rechtsaufzeichnungen; es wurden noch grundherrschaftliche ®Hofrecht, jedoch keine Stammesgesetze mehr aufgezeichnet; die königliche Gesetzgebung beschränkte sich auf Ausnahmefälle. Die alten Gesetzestexte gerieten in Vergessenheit, die Rechtsprechung basierte auf mündlich überliefertem Gewohnheitsrecht, auf Normen, die aus früheren Gerichtssprüchen erinnert wurden.
An den oberitalienischen Rechtsschulen wurde Ende des 11. Jh. das Römische Recht durch die Wiederentdeckung der Digesten, einer wesentlichen Kommentarsammlung zum ®Corpus Iuris Civilis, wiederbelebt. Kaiser Barbarossa und seine staufischen Nachfolger nutzten die Hilfe der Bologneser Rechtsdoktoren, um ihre machtpolitische Stellung vom Römischen Recht her zu festigen. Dieses wurde nicht nur übernommen, sondern auch den neuen Zeitumständen angepasst. Im 12. Jh. fanden zahlreiche Rechtsprivilegien, Gottesfriedens- und Landfriedensordnungen Eingang in die Schriftlichkeit.
Zwischen 1220 und 1230 verfasste der sächsische Ministeriale ®Eike von Repgow eine systematische Zusammenfassung des in seiner ostfälischen Heimat geltenden Rechts. Die Sammlung wurde in lateinischer, später in deutscher Sprache als ®"Sachsenspiegel" zum verbindlichen Rechtsbuch in Nord-, Mittel- und Ostdeutschland. In Mittel- und Süddeutschland entstanden ähnliche Rechtsbücher, so der um 1274/75 in Augsburg erschienene ®"Deutschenspiegel", der ®"Schwabenspiegel" von 1275/76 und der in der wohl 1328/38 im südlichen Hessen entstandene ®"Frankenspiegel". Auf derartige Rechtesammlungen gehen zahlreiche ®Stadtrechte zurück, als deren ältestes das "Reichsrechtsbuch" der Reichsstadt Mühlhausen von 1224-1231 gilt. Es umfasst die Rechtsgebiete Verfassungs-, Prozess-, Straf- und Privatrecht. - Aus dem 14. Jh. stammen Sammlungen der im Sachsenspiegel enthaltenen Verfahrensregeln zum Landrecht und zum Lehnsrecht (s. "Richtsteig Landrechts").
Im bäuerlich-grundherrschaftlichen Bereich wurden vom 13. Jh. an hausrechtliche Normen in der Landessprache niedergelegt. Nach der "Weisung" rechtskundiger Männer und unter Mitwirkung der Dorfgenossen und des Grundherren wurden verbindliche Rechtssatzungen (s. "Weistum") aufgestellt und niedergeschrieben.
Ausschließlich zum internen Gerichtsgebrach waren ®Urteilssammlungen bestimmt, Zusammenstellungen von Endurteilen, wie sie vom Gerichtsschreiber protokolliert worden waren. Das ®kanonische Recht basierte auf biblischen Normen, Sprüchen der Kirchenväter, Beschlüssen von Synoden und auf päpstlichen Dekreten, die in Kanonessammlungen zusammengestellt waren. Über die Kirchenstrafen geben ma. ®Bußbücher Auskunft.
Trotz einer wachsenden Zahl von Rechtstexten blieb die praktische Rechtspflege der mündlichen Form verhaftet. Große Bedeutung behielten der Gebrauch von althergebrachten "rechten" Wortformeln (s. Rechtssprichwort) und ritueller Gebärden.
Der populären Rechtsliteratur sind Vokabularien zuzurechnen, Nachschlagewerke juristischer Fachausdrücke, wie sie im 12. – 15. Jh. entstanden; sie waren für den einführenden Rechtsunterricht an den Trivialschulen bestimmt und enthielten lat. Rechtsausdrücke sowie ganze Redewendungen und ihre deutschen Übersetzungen. Vom 13. Jh. an waren sie alphabetisch angelegt. Für das deutsche Recht sind unter dem Titel „Vocabuli collecta ex latino speculi Saxoni“ zwei Vokabularien des Sachsenspiegels aus dem 15. Jh. bekannt. Sie sind nicht alphabetisch geordnet und dienen ausschließlich der Verdeutschung lateinischer Rechtsausdrücke; z.B. commestualia et dotem / musteil und morgengabe; donatio propter nuptias / geding, nicht leibgeding.
(s. Hallenser Schöffenbuch, Meißener Rechtsbuch, Paarformeln, Rechtsverschriftlichung)