Magdeburger Recht
Magdeburger Recht (auch "Sächsisches Weichbildrecht"). Das Recht der Stadt Magdeburg gründet in erzbischöflichen Privilegien des Jahres 1188, die sich auf die städtische Gerichtsbarkeit bezogen. 1294 konnten die Magdeburger die Ämter des Schultheißen und des Burggrafen käuflich erwerben und ein eigenes Schöffengericht („Schöppenstuhl“) einrichten. Damit war praktisch die Selbstverwaltung der Stadt erlangt und die Rolle des Erzbischofs wurde zu einer Formalie. Die elf Schöffen wurden auf Lebenszeit ernannt und durften ab 1336 nicht mehr gleichzeitig dem Rat angehören.
Im Einzelnen regelte das Magdeburger Recht Sachen der persönlichen Freiheit, der Prozessordnung und des Privat- und Strafrechts, des Familien- und Kaufmannsrechts. In das M.R. sind auch Artikel des Sachsenspiegels eingearbeitet. Um die Mitte des 14. Jh. wurde ein Glossenapparat angefügt, der sich vor allem auf das Römische Recht bezieht. In das Verfahrensrecht waren auch Juden einbezogen, soweit sie in der Altstadt ansässig waren.
Mit der ® Ostkolonisation gelangte Magdeburger Stadtrecht über das östliche Reichsgebiet hinaus in viele Städte Osteuropas, bis hin nach Prag, Posen, Krakau, Warschau, Stendal, Wilnius, Kiew, Minsk oder Budapest.
Der Magdeburger Schöppenstuhl als Oberhof wurde in Rechtsfragen von den „Tochterstädten“ um Auskunft ersucht; der Schiedsspruch hatte zumeist rechtsverbindliche Wirkung.
(s. Stadtrecht, Stadtrechtsfamilien, Wichmann)