Mitgift

Aus Mittelalter-Lexikon
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Mitgift (mhd. mitegabe; lat. dos). Umfassende Vermögenszuwendung der Eltern an ihre Kinder beim Ausscheiden aus dem Hausverband (Heirat, Eintritt in einen Orden, ein Kloster oder Stift) zwecks dauernden Existenzsicherung. Die Höhe der Mitgift richtete sich nach dem Vermögen der Verpflichteten, sie war jedoch stets geringer als das präsumtive Erbteil; Nutzungsrecht an der Mitgift hatten der Ehemann oder das adressierte Institut). Da die Mitgift als vorweggenommene Erbschaft betrachtet wurde, hatte die ausheiratende Tochter – im Gegensatz zur Erbtochter – Erbverzicht zu leisten, damit das Familienstammgut zusammenblieb. Anders als diese Regelung der adligen Mitgift war die der bürgerlichen: der Empfang einer Mitgift schloss nicht vom Erbgang aus, sie war jedoch mindernd auf das Erbteil anzurechnen. Erbberechtigte Bauern dagegen betrachteten durch die Mitgift Erbansprüche der weichenden Tochter als erledigt; auch sie wollten das Familiengut zusammenhalten.
(s. Aussteuer, Erbrecht)