Erbrecht
Erbrecht (mhd. erbereht, v. mhd. erbe, ahd. erbi, urspr. = verwaister Besitz, lat. hereditas). Erbrecht befasst sich mit dem Anspruch (Anwartrecht) Verwandter auf das Vermögen einer verstorbenen Person. Das ma. Erbrecht war zwar vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) bestimmt, doch hatte der Erbe ursprünglich die Bestimmungen für den Erbgang der Sondervermögen zu beachten. (Sondervermögen waren neben anderen das ®Heergewate des Mannes und die ®Gerade der Frau. Ersters fiel dem nächsten Schwertmagen zu, letztere der nächsten weiblichen Verwandten, meist Tochter oder Nichte.) Erst im späteren MA. gingen die Sondervermögen in der Einheit der gesamten Erbmasse auf. Im Erbanspruch gehen die Söhne (besonders bei Grund und Boden) den Töchtern vor, dann folgen in festgelegter Reihe die Verwandten. Verheiratete Töchter waren nur erbberechtigt, sofern der Erblasser keine Söhne hatte; ihr Erbanspruch galt als durch die ®Mitgift abgegolten. Fehlten Kinder und war der Vater des Erblassers vorverstorben, so ging das Erbe an Brüder, sonst Onkel usw. Beim Tode der Witwe fiel im Falle von Kinderlosigkeit das Frauengut an deren Familie. Eheleute konnten sich gegenseitig als Erben einsetzen; doch musste dies "schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden", damit es zu keiner Kollision mit dem Erbrecht der Familie kam.
Besonders beim hohen Adel setzte sich die rein agnatische Erbfolge durch, bei der auch unverheiratete Töchter vom Erbgang ausgeschlossen waren. Durch die Festlegung der Erbfolge war die freie Verfügungsgewalt (Willkür) des Erblassers beschnitten. Die Kirche forderte schon in fränk. Zeit einen Anteil am Erbgut der Gläubigen, was ihr als ®Freiteil (Seelteil) zufallen sollte. Im HMA. kommt das Testament auf, in dem neben die gesetzliche Erben gewillkürte Erben treten können. Erst in den sma. Stadtrechten wurde das Erbenanwartrecht von der Testierfreiheit – dem Recht, über sein Vermögen letztwillig frei zu verfügen – abgelöst.
Die im grundherrschaftlichen Leiherecht vergebenen Nutzungsrechte galten ursprünglich nur für die Lebenszeit des Grundholden (Leibrecht); nach dessen Tod wurden sie neu - und meist gegen höheren Zins - wieder ausgegeben. Daneben gab es auch Erbbauern, die zwar zu Abgaben und Diensten verpflichtet waren, ihr Eigen (Haus, Felder, sonstige Habe) aber frei vererben konnten. Vom 14. Jh. an konnten Grundholden das Leibrecht durch Kauf in Erbrecht verwandeln, und so das Nutzungsrecht für die Nachkommen sichern. Aus dem Nachlass seiner Grundholden stand dem Grundherrn das "Besthaupt" (auch "Todfall", in Form des besten Stücks vom Vieh oder von der Kleidung) zu. Die Kirche griff in das Erbrecht u.a. insofern ein, als sie zur besseren Durchsetzung des Zölibats verfügte, dass Kinder von Priestern nicht erbfähig seien.
Im Sachsenspiegel heißt es zum Fall zweier Erbberechtigter: "Wor zwene man ein erbe nemen solen, der eldeste teile und der iungere kise". Dieser Grundsatz "Einer teilt, einer wählt" soll eine ausgewogene, gerechte Erbteilung garantieren.
Das im MA. geläufige "Recht des Dreißigsten" besagte, dass eine Witwe so lange nicht von den Erben bedrängt werden durfte, bis 30 Tage nach dem Tod ihres Mannes vergangen waren. Am 30.Tag wurde die Leichenfeier begangen und erst danach wurde die Erbteilung vorgenommen.
(s. Anerbe, Besthaupt, Erbeinung, Erbvertrag, Ganerbschaft, Musteil, Testament, Wittum)