Pfahlbürger

Aus Mittelalter-Lexikon
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Pfahlbürger (mhd. phalburger; auch uzburger = Ausbürger). Um 1200 aufgekommende Bezeichnung für Einzelpersonen oder ganze Dörfer, die außerhalb der Stadtmauern in ihren von Pfählen umwehrten Anwesen wohnten, dabei aber städt. Bürgerrecht und damit bürgerliche Privilegien erworben hatten. Zur Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Pfahlbürgers war alljährliche befristete Residenzpflicht in der Stadt vorgeschrieben. Da sich ein Pfahlbürger der ländlichen Grundherrschaft bei Abgaben und Militärdiensten entzog, gingen die Landesherren bald mit Rechtsmitteln gegen das Pfahlbürgerwesen vor. Mehrere Reichsgesetze aus dem 13. Jh. untersagten den Städten die Aufnahme von Pfahlbürgern; Karl IV. schrieb das Verbot in seiner Goldbulle von 1356 fest. Dem Pfahlbürgerverbot entsprachen viele Städte, wie aus einer Urkunde des Rheinischen Bundes von 1254 hervorgeht, die fordert, dass keine Stadt „cives non residentes, quod vulgo appelatur paleburger“, haben dürfte. Bürger könnten nur Leute werden, die „residebunt nobiscum una cum uxoribus et familia ipsorum cottidie per totum annum“; davon blieben Abwesenheiten von drei oder vier Wochen unberührt, die in saisonalen Landarbeiten begründet waren.
(s. Ausbürger, Edelbürger)