Pfand
Pfand (mhd. phant, lat. pignus). Die zur Sicherung eines Anspruchs genommene Sache (phantguot, -schaz), als welche im MA. sowohl handgreifbare Sachen (Fahrnispfand, Faustpfand [letzteres aus Fehlableitung von lat. pugnus = Faust anstelle von pignus = Pfand entstanden]) als auch Liegenschaften (als Nutz- oder Substanzpfand) oder Herrschaftsrechte (Pfandschaft) dienten. Im SMA. konnte an die Stelle der Übergabe eines Sachpfandes die Eintragung in das Stadt- oder Pfandbuch treten. Entsprechende Gewohnheit kam mit der Eintragung von Grundpfändern auf (s. Schreinsbuch, Stadtbücher). Ein derart gesetztes Vertragspfand (Satzungspfand) wurde als ®Wette bezeichnet.
Nichtauslösung eines Pfandes hatte dessen Verfall und Pfändung (gerichtliche Beschlagnahmung) zur Folge. Die Pfandsachen wurden öffentlich durch den Büttel oder Fronboten versteigert.