Tierschutz
Tierschutz.Tiere waren von ma. Schutzverordnungen nur betroffen, sofern sie als Nutztiere galten und auch dann nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen ihres Wertes für ihren Besitzer und um sie für menschliche Nutzung zu erhalten. Insofern kann der moderne Tierschutzgedanke in ma. Schutzverordnungen allenfalls weit entfernte Vorläufer haben.
Die Verordnungen, die für den Zürisee zum Schutz der Fischbestände erlassen wurden, betrafen Schonzeiten (während der Laichdauer), das Verbot engmaschiger Netze (um die Jungfische am Leben zu erhalten) und die Reglementierung der Fangzeit mit Reusen. Auch die Straßburger Einschränkungen der Netzfischerei diente dem Erhalt der Fische als Nahrungsreserve. Der Vogelfang wurde gleichfalls Gegenstand ma. Verbote; man wollte die Singvogelbestände vor der Ausrottung bewahren, um sie weiter als Nahrungsmittelvorrat nutzen zu können (Straßburg, 1449). Anderswo (Zürich 1335, Göttingen 1410) war der Wachtelfang verboten – sei es, dass man die Vögel als Insektenvertilger erhalten wollte, sei es, dass man die Saaten vor Verwüstungen durch Vogelfänger schützen wollte. Das Konstanzer Verbot von 1376, Singvögel mit Leimruten zu fangen, diente dem Zweck der Bestandserhaltung ; ebenso dessen Erweiterung (um 1400) durch das Verbot des Fangs mit Garn. Die Flut der den Vogelfang einschränkenden Verordnungen am Ende des MA. lässt vermuten, dass die Bestände von Klein- und Großvögeln ernstahft gefährdet waren. Da die ®jagdbaren Tiere – zumal die der Hohen Jagd unterstehenden – zur Ernährung nur marginal beigetragen haben, ist die Motivation für generelle und saisionale Jagdverbote (s. Schonzeit) ausschließlich in der Jagdlust hoher Herren zu suchen.
1489 erging durch den Zürcher Rat der Befehl, die Hunde der Bauern auf dem Land zu erschlagen, würden sie doch der herrschaftlichen Jagd durch Wildern großen Schaden zufügen. (Dieser Ratsbeschluss löste einen Aufstand der Zürcher Landgemeinde aus, der zum Sturz des Bürgermeisters führte.)
(s. Franz von Assisi, Vegetarismus)