Urbar
Urbar (Kurzform v. mlat. urbarium; mhd. urbar-, urborbuoch, v. mhd. urbor = zinstragendes Grundstück, Einkünfte von einem solchen; aus mhd. erbern, ahd. urberan = Ertrag bringen. Auch Salbuch [mhd. salbuoch]). Seit dem 10. Jh. wurde als "urbar" die systematische Auflistung von Ländereien, Gütern, Schenkungen, von zukommenden Abgaben und Leistungen grundherrschaftlicher Besitzungen bezeichnet. Urbare wurden anfänglich nur für königliche (s. Breviarium rerum fiscalium) und geistliche Besitzungen geführt, seit dem 12. Jh. gab es sie auch für die übrige Grundherrschaft. Wichtige Urbare der Karolingerzeit waren u.a. das von Friemersheim (um 890), das von Prüm (893) und das von Werden (Urbar „A“ ab etwa 900, Urbar „B“ ab etwa 1050). Urbare kirchlicher Institutionen waren von umso größerer Bedeutung, als deren umfangreicher Landbesitz durch ®Stiftungen zustande gekommen war und oft weit verstreut lag, sodass die Erträge der einzelnen Hofstellen zentral erfasst werden mussten.
Nach Werner Rösener sind Haupt- und Teilurbare zu unterscheiden. Erstere umfassen den gesamten Besitzstand einer Grundherrschaft, Letztere nur einen bestimmten Teil davon, etwa nur Liebgenschaften, nur Dienste oder nur Abgaben.