Urteil
Urteil (mhd. urteile, urteilde, urtel = das Erteilte, Schiedsspruch; lat. iudicium). Eine gerichtliche, in besondere Form gekleidete Entscheidung sowohl im Einzelfall wie als allgemeinverbindliche Gesetzgebung (s. Weistum).
Im MA. fungierte das Schöffenkollegium als Urteilsfinder; der Richter leitete den Prozess, verkündete das Urteil und sorgte gegebenenfalls für dessen Vollstreckung. Vom SMA. an verdrängte der gelehrte Richter die Laienschöffen als Urteiler. Wer mit einem gefundenen Urteil nicht zufrieden war, konnte es „schelten“ (anfechten; s. Urteilsschelte). Der Scheltende konnte seinen Prozessgegner zum ®gerichtlichen Zweikampf herausfordern oder vor ein höheres Gericht ziehen; das Letztere war stets mit erheblichem Kostenrisiko für die am Ende unterliegende Partei verbunden. Wenn sich die Streitparteien nach ergangenem Urteil außergerichtlich gütlich einigten, wurde das Urteil gegenstandslos („pactum legem vinxit“ = ein Vertrag bezwingt das Gesetz).