Waisenkinder

Aus Mittelalter-Lexikon
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Waisenkinder (mhd. weise, ahd. weiso; v. ahd. wisan = meiden, verlassen; "diu kind, diu nieman hant"). Kinder, die beide Eltern oder einen Elternteil verloren haben (Voll- bzw. Halbwaisen), galten als besonders schutz- und hilfsbedürftig (personae miserabiles) und wurden schon durch die karolingischen Kapitularien unter den besonderen Schutz der Königsboten gestellt. Auch nach späteren ma. Rechts- und Sittenlehren galt ihnen besondere Fürsorge. Sie wurden entweder von Verwandten angenommen oder in ein Spital oder ein Findelhaus gegeben. Für verwaiste Säuglinge nahmen die Pflegeeltern oder das Waisenhaus Ammen in Dienst. Halbwaisen wuchsen nach der Wiederverheiratung des verbliebenen Elternteils beim Stiefvater oder bei der Stiefmutter auf; letztere wurde in den Volksmärchen und in Heiligenviten regelmäßig als böse und kaltherzig geschildert. (Stiefmütter kommen in solchen Erzählungen häufiger vor als Stiefväter, wohl weil Kinder häufiger von der zweiten Frau des Vaters als von wiederverheirateten Müttern erzogen wurden.)
In den städt. Waisenhäusern sollten Kinder zu frommen Christenmenschen erzogen werden; Kinderarbeit war in solchen Einrichtungen eher die Regel.
Dem Sachsenspiegel zufolge standen Waisen bis zur Volljährigkeit (mit 21 Jahren) unter der Vormundschaft des ältesten Verwandten von väterlicher Seite (des ältesten ®"Schwertmagen"). Handwerksmeister bildeten mittellose Waisenkinder zu einem ermäßigten Tarif oder unentgeltlich aus. Manche Zünfte bildeten Rücklagen, aus denen Kinder verstorbener Mitglieder während der Lehrzeit Unterstützung erhielten.
(s. Adoption, Kindesaussetzung, Spitäler)