Witwe
Witwe (mhd. witewe, witib; ahd. wituwa = [wahrsch.] die [ihres Mannes] Beraubte; lat. vidua). Witwen galten – wie ®Waisenkinder – als besonders schutz- und hilfsbedürftig und wurden kirchlicherseits und seitens der Herrscher unter erhöhten Schutz gestellt. Die Rechtsstellung von Witwen war besser als die verheirateter Frauen (s. Frauen, Rechtsstellung der). Seit dem FMA. wurden Frauen nach dem Tod ihres Gatten von dessen Vormundschaft (munt) frei, ohne wieder unter die Munt ihres Vaters oder eines männlichen Verwandten zu geraten. Dem Sachsenspiegel zufolge fielen ihnen Wittum, Morgengabe und Mitgift zu, hatten sie Nießbrauch am Vermögen des Mannes. Auch konnten sie eigenverantwortlich über eine Wiederverheiratung entscheiden. Handwerkerswitwen konnten in vielen Fällen das Geschäft ihres Mannes auf begrenzte oder unbegrenzte Dauer weiterführen.
Witwen, die mit einem Kind ihres verstorbenen Gatten schwanger gingen, durften erst nach der Geburt wieder heiraten. Vor einer Wiederverheiratung war vom verwitweten Partner eine wenigstens drei Monate lange Trauerzeit einzuhalten.
Der hl. Hieronymus (um 348-420) hat lobende Worte für eine keusche Witwenschaft gefunden, sofern die betreffenden Frauen ein klösterliches Gelübde ablegten oder für ihre frühere fleischliche Verstrickung Buße taten. Andere Theologen erklärten das Witwentum geradezu für einen eigenen Stand (ordo), ähnlich der Jungfräulichkeit.