Frauen, Rechtsstellung der

Aus Mittelalter-Lexikon
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Frauen, Rechtsstellung der. Im FMA. kam den Frauen aufgrund ihrer Wehr- und Waffenunfähigkeit keine ®Rechtsfähigkeit zu. Freie Frauen standen als Unverheiratete unter der Vormundschaft (®munt) ihres Vaters oder des nächsten Blutsverwandten, nach der Hochzeit der ihres Ehemanns; als Witwen unterstanden sie der Königsmunt. Sie waren nicht eidesfähig, konnten sich daher von einer Anklage nur durch ein ®Gottesurteil reinigen. Im ®Erbrecht waren sie ebenso benachteiligt wie im Lehns- und Besitzrecht; Frauen waren bis zum 12./13. Jh. grundsätzlich lehensunfähig (s. Lehen), Verfügungsfreiheit über eigenes Vermögen hatten nur Witwen, nach den späteren Stadtrechten auch Kauffrauen. In dem vom 12. Jh. an per Privileg garantierten unbeschränkten und freien Erbrecht der Stadtbürgerschaft waren Witwen insofern benachteiligt, als das Vermögen zur Sicherung der Zukunft der Kinder vorrangig diesen, und nur zu einem geringen Teil der Witwe zuviel. Kauffrauen waren im Geschäftsverkehr wie im Prozess von der Vormundschaft des Ehemanns befreit, hafteten dagegen mit ihrem ganzen Vermögen für ihre Verbindlichkeiten, andere Bürgersfrauen dagegen hafteten nur für Verbindlichkeiten aus Pfenniggeschäften. Nach den Stadtrechten konnten Frauen durch Heirat, Geburt oder Aufnahme Bürgerrecht erwerben, sie leisteten den Bürgereid und wurden in die Bürgerbücher eingetragen; von der Ratswahl blieben sie ausgeschlossen. Vor Gericht erlangten Bürgerinnen volle Zeugnisfähigkeit. Bürgerstöchter oder -witwen boten Ehewilligen durch Heirat die Möglichkeit, das Bürgerrecht kostenlos oder doch zu wesentlich günstigeren Bedingungen zu "erheiraten" ("Frauenbürger"). So konnten Unbemittelte oder Zugezogene auf elegante Weise in den Bürgerstand aufsteigen.
Im ehelichen Güterrecht ergaben sich in den Stadtrechten vom HMA. an Vorteile zugunsten der Frau, allerdings wurden diese von einer starken Rechtszersplitterung zwischen den einzelnen Stadtrechtsfamilien begleitet. So konnten sich beispielsweise in Wesel (1241) Mann und Frau gegenseitig beerben, nach Beider Tod traten die Kinder ins Erbe ein, wenn keine Kinder da sind, die nächsten Verwandten. In Kleve dagegen wurde 1348 bestimmt, dass beim Tod eines Bürgers der nächste männliche Blutsverwandte erben sollte.
Wenn auch die Kirche eine monogame Ehe propagierte, so wurden doch Seitensprünge des Ehemanns, ja offenkundiges Konkubinat als zwar tadelnswert aber entschuldbar übergangen. Untreue der Ehefrau dagegen war in höchstem Maße verhasst, zog Verstoßung oder gar Totschlag nach sich. Unfreie Frauen unterstanden der personenrechtlichen Herrschaft des Grundherren, sie waren in Freizügkeit und freier Gattenwahl beschränkt und unterlagen dem ®Hofrecht. Außerhalb des Hofverbandes wurden sie vom Herrn rechtlich vertreten. Allerdings konnten sie als Hintersassen Leihegüter selbständig bewirtschaften. Heiratete eine Unfreie einen freien Mann, so blieben ihre Kinder unfrei, sie "folgten der ärgeren Hand".
(s. Bürgerrecht, Frau, Frauen in Handwerk und Handel, Frauenzünfte)