Eid

Aus Mittelalter-Lexikon
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Eid (mhd. eid, eit, eidswuor; lat. ius iurandum). In feierlicher ritueller Weise unter Anrufung Gottes abgegebenes Gelöbnis (Schwur). Beeidet wurde die Wahrheit einer Behauptung oder eines bestehenden Sachverhalts (Nacheid, Wahrheitseid, assertorischer Eid) oder die zukünftige Einhaltung bestimmter Verpflichtungen (Voreid, Gelöbniseid, promissorischer Eid). Der Wahrheitseid galt vom FMA. bis zum 12. Jh. als Rechtsmittel des Beklagten, sich vom Makel eines Vorwurfs zu reinigen (Reinigungseid). Später stützte sich das Gericht immer häufiger auf die beeidete Aussage von Zeugen oder Sachverständigen (Zeugeneid). Der Eid wurde in Form einer Eidesformel ausgesprochen, wobei die Schwurfinger der rechten Hand in Anrufung Gottes gen Himmels erhoben wurden und die Linke an ein Schwert, eine Bibel, ein Kruzifix oder ein Reliquiar rührte. Falscher Eid ("Meineid") – ein häufiges Delikt, wie aus Bußbüchern oder Gesetzestexten (z.B. Lex salica) erhellt – wurde mit dem Abhauen der Schwurfinger oder der rechten Hand (Schwurhand), mit dem Herausschneiden der Zunge oder mit strengen Kirchenstrafen bestraft. Der Gelöbniseid (Treueid) spielte eine wichtige Rolle im ®Lehnswesen, bei der Bestallung von Amtleuten (Amts-, Diensteid) oder beim Abschluss von politischen Verträgen. Der einen ®Landfrieden besiegelnde Friedenseid wurde dem Landesherrn vom landsässigen Adel geleistet, dieser ließ sodann seine Hintersassen schwören. In den Städten leistete zunächst der Rat einem fürstl. Abgesandten den Friedenseid und nahm sodann die Bürger in Eidespflicht.
Dem ma. Glauben an die magisch-symbolische Kraft des Eides, die als umso stärker erachtet wurde, je individueller die jeweilige Wortformel war, entsprach eine ungeheuere Fülle von Eidesformeln. Alle Ämter, Stände, Berufe, Gruppen und Grüppchen kannten ihre besonderen, nur für sie selbst gültigen Formeln. Die in vielen Eiden enthaltene Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs sollte die Festigkeit des Schwurs verstärken; man beschwor göttliche oder magische Kräfte, die im Falle des Eidbruchs Unglück über den Meineidigen brachten.
Das "Ableiten" des Eides geschah in der Absicht, den beabsichtigten Eidbruch straflos zu machen. Es wurde dadurch bewirkt, dass der Schwörende - während er die Rechte zum Schwur erhob -, in einer analogen Geste mit den ausgestreckten Schwurfingern der Linken hinterrücks zum Boden zeigte, oder dadurch, dass man beim Schwören ein Stück Brot unter die Achsel geklemmt trug und dieses danach einem Hund zum Fraße gab.
(s. Bürgereid, Huldigung, Judengesetze, Meineid, Reinigungseid, Schwurhand, Treueid)