Freie

Aus Mittelalter-Lexikon
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Freie (mhd. vriliute, Sing. vriman; auch: vrihälse; lat. liberi, mlat. liberi barones, franci homines; im Gegensatz zu "Eigenleuten"). Nach dem fma. Freiheitsbegriff galten Personen als frei, die Grundbesitz zu eigen hatten, voll waffen- und rechtsfähig waren und nicht in einem personenrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Herren oder zu einer Institution standen. Über die Gemeinfreien erhoben sich die Edelfreien, Vornehme mit besonders großem Heeresaufgebot, aus deren Stand der ®Adel hervorging.
Die sachenrechtlichen Lehensverhältnisse, in die ja nur Freie oder Adlige eintreten konnten, berührten den Status der Freiheit nicht. Der Stand der Freien, in den man durch Geburt, ®Freilassung oder aufgrund besonderer Verdienste gelangte, genoss Freizügigkeit, freies Konnubium, volle Verfügungsgewalt über sein Eigentum und volle Testierfreiheit. Von den Freien geschieden waren die Unfreien (Leibeigene, lat. servi) und die Minder- oder Halbfreien (Barschalken, Liten). Der fma. Stand der Freien verschwand bis zum 13. Jh.; die ehemals Freien waren entweder zu Edelfreien aufgestiegen und in den Herrenstand gelangt, oder durch Zwang bzw. ®Kommendation in die Abhängigkeit gekommen. Nur in einigen Gegenden Deutschlands (Tirol, Schweiz, Niedersachsen, Friesland, Holstein) konnte sich ein freies Bauerntum (Altfreie) halten. Neben sie waren – vor allem im 12. Jh. – die Rodungsfreien getreten, Kolonisten, die in Neulandgebieten (an Weser, Saale und Elbe, nördl. des Harz und des Erzgebirges, in den Gebieten der Ostkolonisation) ohne eigentliche grundherrschaftliche Bindung in Freizügigkeit auf freiem Erbleihegut saßen. Diesen ländlichen Siedlerfreiheiten entsprach die wachsende Freiheit des ursprünglich personenrechtlich an die Stadtherrschaft gebundenen Stadtbürgertums. Nach den ®Stadtrechten, die im 12./13. Jh. den Stadtherren abgerungen wurden, genoss die Bürgerschaft verschiedene administrative Freiheiten (Privilegien); Neuzuzügler erlangten die persönliche Freiheit, wenn der bisherige Leibherr seine personenrechtlichen Ansprüche nicht binnen Jahr und Tag einklagte ("Stadtluft macht frei"). In Flandern reichten schon sechs Wochen zur Erlangung der Freiheit, worauf die besonders dynamische Wirtschaftsentwicklung der dortigen Städte beruhte. Vom entgegengesetzten Extrem zeugt ein Dokument des Regensburger Stadtrechts aus dem 13. Jh., nach welchem eine Zehnjahresfrist vorgeschrieben war.
(s.a. Zensuale)