Kopfsteuer
Kopfsteuer, Kopfgeld (zu mhd. kopf, koph = Becher, Hirnschale, Kopf; wohl bildhaft nach der einer Hirnschale nachempfundenen Form des Trinkgefäßes; lat. capitalitium). Von einer Herrschaft (Landes-, Stadt-, Grund-) ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen in gleicher Höhe „pro Kopf“ erhobene Personalabgabe. Diese Art der Besteuerung war schon in der röm. Steuerverfassung bekannt und wurde von dem spätantiken Staatsmann Cassiodor (~485-~580) unter der Bezeichnung „bina et terna“ beschrieben. Im MA. wurde sie von Personen ab einem bestimmten Alter (etwa ab 12 J.), fallweise und befristet zur Finanzierung von Sonderausgaben gefordert, etwa für Kriegszüge oder gemeinnützige Bauten. Nicht selten war die Erhebung von Kopfgeld Anlass zu ®Bürger- und ®Bauernrevolten.
(s. Bede, Steuer, Ungeld)