Steuer

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Steuer (mhd. stiure = Sütze, Unterstützung; auch losunge, loesunge; lat. exactio). Im FMA. gab es keine allgemeinen monetären Steuern. Stattdessen leisteten die Abhängigen ihrem jeweiligen Feudalherren Tribut in Form von Naturalabgaben (s. Abgaben) und Dienstleistungen (s. Frondienste); als Gegenleistung erstanden sie dessen Schutz. Nur in besonderen Ausnahmesituationen steuerten die Untertanen Bargeld zusammen, etwa bei drohender Kriegsgefahr oder um Lösegeld für einen gefangengenommenen Herren aufzubringen (s. Bede). Indirekte Steuern (s. Ungeld = Aufgeld auf Nahrungsmittel) und ®Zölle (z.B. Grenz-, Fluss-, Wege- und Brückenzoll) hatte es schon im FMA. gegeben – Flusszoll ist für den Rhein seit dem 8. Jh. überliefert, die älteste Zollrolle von der oberen Donau stammt von 904/05. Verkehrszölle nahmen wildwuchsartig zu und wurden je nach Herrn und Herrschaftsbereich unterschiedlich erhoben.
Seit dem 12. Jh. wurden vom König und von Fürsten ®Stadtsteuern erhoben, zu denen die Bürger je nach Vermögen beitrugen (s. Herdsteuer). Juden mussten aufgrund ihres Status' als "Kammerknechte" einzeln oder gemeindeweise die ®Judensteuer an den jeweiligen Schutzherren (König, Fürsten, Städte) zahlen, ohne dass ihnen dadurch ein wirksamer Schutz garantiert wurde. Adelspersonen und die höhere Geistlichkeit unterlagen keiner Steuerpflicht.
Vom 12./13. Jh. an erhoben Städte Grundsteuern von ihren Einwohnern, die sie – zumindest teilweise – an den Stadtherrn abführten. Sofern eine Stadt sich verpflichtete, die Steuern in die städt. Infrastruktur und in die Befestigungsanlagen zu investieren, konnte sie von der Steuerzahlung an den Stadtherren befreit werden. Derartige Steuern wurden beispielsweise in Köln seit etwa 1150 erhoben. Dabei schätzten sich die Bürger üblicherweise selbst ein. Unter Eid verpflichteten sie sich auf die fristgerechte und ehrliche Entrichtung der losunge (mhd., = Vermögensabgabe).
Im 15. Jh. kam es zur Einführung allgemeiner Steuern im Reich, für die der König jedoch die Zustimmung des ®Reichstages einholen musste. Anlass zur Erhebung einer Sondersteuer waren u.a. die Finanzierung der Abwehr der Hussiten-, später der Türkengefahr. Auf dem Reichstag zu Worms (1495) wurde – u.a. zur Finanzierung des Reichskammergerichts – der sog. „Gemeine Pfennig“ eingeführt, eine Mischung aus Kopf-, Einkommens-, Vermögens- und Standessteuer. (Der Gemeine Pfennig war je nach Vermögen auf 1/24, ½ oder 1 Gulden festgesetzt.) Das Konzept konnte – wie auch mehrere seiner Nachfolger – nicht erfolgreich sein, da dem Reich noch die nötigen Verwaltungs- und Einhebungsbehörden fehlten.
Vielerorts waren mit der Finanzverwaltung und mit dem Eintreiben der Steuern Juden betraut, was "ihre Beliebtheit keinesfalls steigerte" (F. Seibt).